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Sexualität

Orientierungshilfen für den Umgang mit Sexualität in der Arbeit mit Jugendlichen

Verantwortlich: Andrea Petri-Bartfeld

Hier wurden Informationen zusammengestellt, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Bezug auf den Umgang mit Sexualität Orientierung geben können.

Bei der Zusammenstellung der Informationen wurde auf die durch Fachkräfte in der Praxis regelmäßig formulierten Fragen sowie auf Ergebnisse einer Forschung zum Thema Sexualkultur reagiert.

Zum einen werden bereits bestehende Angebote in Essen in einer kurzen Übersicht gebündelt. Und zum anderen wird über Grundlegendes wie der rechtliche Umgang mit Sexualität sowohl in der Sozialen Arbeit als auch in der Schule und der Frage Was ist Sexualkultur informiert.


Sexualkultur

Die hier zusammen getragenen Informationen sind im Projekt „Sexualkulturgestaltung in der Essener Jugendhilfe“ im Rahmen des Landesprogramms „Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“ erstellt worden.

Was ist Sexualkultur? Sexualkultur meint den Umgang mit den Themen Erotik/ Sexualität, Macht und Gender/ Geschlechterverhältnisse. Dementsprechend wird Sexualkultur von denjenigen geprägt, die miteinander zu tun haben – sie findet sich in unterschiedlichen (Teil-)Systemen wieder: Menschliche Lebenswelten, Gruppen und Gesellschaften sowie Organisationen und Institutionen.

Der Begriff und die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Sexualkultur wurde maßgeblich von Uwe Sielert geprägt.


Wozu das Ganze?

Die Jugendphase ist die Phase im Leben, in der sich ein Mensch zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befindet.  Bestimmend ist für diese Zeitspanne, eine komplexe Veränderung auf körperlicher, geistiger und auch sozialer Ebene. Auseinandersetzung mit körperlichen Veränderungen und auch sexueller Entwicklung, ausgelöst durch hormonelle Umstellung, sind Themen in diesem Reifungsprozess. Somit wird Jugendsexualität gleichsam alltägliches Thema in der Sozialen Arbeit, wie auch in der Schule.

Fachkräfte in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe stehen vor der Aufgabe, einen professionellen Umgang mit Äußerungen und Themen zu finden, die sich auf Sexualität beziehen.

Grundsätzlich stellt die Auseinandersetzung mit dem großen Themenbereich Sexualität für viele Fachkräfte eine Schwierigkeit dar. Dabei ist auffällig, dass in der Praxis hauptsächlich eine Fokussierung auf Probleme und mögliche Gefahren stattfindet.

Im Studium wird das Thema Sexualität meist nicht behandelt und nicht wenige Sozialarbeiter:innen und Lehrer:innen sind unsicher und befangen, wenn sie sich mit Angelegenheiten des Sexuellen befassen müssen. Diejenigen, die sich bemühen, Fragen rund um den Themenbereich Sexualität anzusprechen, stehen nicht selten allein da.

Diese Gegebenheiten, das Ausgliedern von (zumindest Anteilen von) Sexualität aus dem Alltag Sozialer Arbeit und Schule sowie die dadurch entstehende Irritation auf den Seiten der unterschiedlichen Beteiligten, machen es notwendig dieses Phänomen kritisch zu reflektieren.

Sielerts Model von Sexualkultur bietet eine Möglichkeit Sexualität in Organisationen an- und besprechbar zu machen, alle Seiten von Sexualität zu betrachten und den Umgang in der Praxis aktiv zu gestalten.

Um an diesem Thema in der Einrichtung zu arbeiten können hier zwei Arbeitshilfen der LVR empfohlen werden:
7-Eckpunkteplan: bestehend aus Reflexionsfragen, die unterschiedliche Bereiche abdecken: Personelle Bedingungen, Haltung, Systeme und auch Möglichkeiten der Implementierung von Sexualkultur
Arbeitshilfe Sexualkultur: Checklisten zur Reflektion und Anregung zur Weiterentwicklung des Konzeptes


Rechtlicher Umgang mit Sexualität in der Sozialen Arbeit

Seit der SGB VIII Reform 2021 ist die Erstellung, Umsetzung und Überprüfung von sogenannten Schutzkonzepten verpflichtend (§45 Abs. 2). Diese Pflicht betrifft auch Einrichtungen mit bestehender Betriebserlaubnis. Teil eines Schutzkonzeptes soll auch der Schutz vor sexueller Gewalt sein – somit thematisiert dieses auch den Umgang mit Sexualität.

Gesetzliche Vorschriften

Doch was sind überhaupt die gesetzlichen Vorschriften, die für die Arbeit mit Jugendlichen speziell für den Umgang mit Sexualität bedeutend sind?

Was bei der Betrachtung dieser Frage auffällt, ist, dass in der Gesetzgebung dann wörtlich von Sexualität die Rede ist, wenn es um Schutzaspekte geht. Andersherum lassen sich sexuelle Rechte – beispielsweise auf Förderung der Selbstbestimmung – nur ableiten oder sind inkludiert/immanent zu verstehen.

Im Bereich der Jugendarbeit wird der Auftrag der Sozialen Arbeit zwar aus dem Gesetz abgeleitet, aber konkrete rechtswirksame Vorschriften sind nur verstreut in unterschiedlichen Gesetzesbüchern zu finden. Sexualität wird lediglich in Bezug auf Schutz und Prävention namentlich behandelt.


Ein Überblick über diese Vorschriften sind in SGB VIII, KJHG, Grundgesetz und JuSchG zu finden.

SGB VIII

In § 1 SGB VIII werden die fünf Leitziele der Kinder- und Jugendhilfe beschrieben. Diese sind:

„1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird außerdem der grundlegende Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, und in § 8a SGB VIII der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung formuliert. Hiermit ist auch Schutz vor sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche angesprochen.

In § 11 SGB VIII wird das zuvor angesprochene gesetzlich verankerte Recht auf Förderung genauer thematisiert:

„(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“.

Hier wird wieder auf die Entwicklung von Jugendlichen bzw. jungen Menschen verwiesen – das bezieht die sexuelle Entwicklung mit ein – auch wenn dies nicht explizit formuliert wird. Zudem bestimmt der Paragraph auch, dass Angebote in der Jugendarbeit sich an den Interessen der Jugendlichen orientieren und ihre Selbstbestimmung fördern sollen. Förderung der Selbstbestimmung ist einer der zentralen Punkte in der Sexuellen Bildung und somit sowohl Grundlage für die Umsetzung von Recht, wie auch die Gestaltung von professionellem Handeln in der (Sozialen) Arbeit mit Jugendlichen.

Weiter heißt es in diesem Paragraphen: „(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, […]“.

Hier wird konkret die gesundheitliche Bildung benannt. Anatomie, körperliche Veränderungen, Hygiene, sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, etc. sind Themen, die gerade in der Jugendphase relevant werden und demzufolge auch für Fachkräfte in der Sozialen Arbeit.

§ 14 SGB VIII (erzieherischer Kinder und Jugendschutz) bietet ebenfalls Grundlage und auch Orientierung für den Umgang mit Sexualität in der Sozialen Arbeit: „[…](2) Die Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, […]“.

In Angeboten Sexueller Bildung lernen Jugendliche Themen rundum Sexualität und Körperlichkeit zu verbalisieren, über Gefühle zu sprechen, ihre eigenen und die Grenzen anderer zu erkennen und zu wahren.

Im § 16 SGB VIII finden sich ebenfalls unterschiedliche Grundlagen für Soziale Arbeit in Bezug auf den Umgang mit Themen rundum Sexualität:

„[…](2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, […]“.

Förderung der Gesundheitskompetenz, Vorbereitung auf Beziehungen und Leben in und mit Familie – all das ist Bestandteil sexueller Aufklärung und Bildung, genauso wie Beratung in Fragen zur Erziehung und Entwicklung (vgl. Winter 2013, S. 619 ff.).

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Bedeutsam für die Soziale Arbeit ist außerdem das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, welches zum 10.06.2021 in Kraft getreten ist und im Zuge der SGB VIII-Reform entstand. 

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) besagt, dass jeder junge Mensch das „Recht auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hat (§ 1 KJHG). Soziale Arbeit hat demzufolge die Aufgabe Jugendlichen zu diesem Recht zu verhelfen und bildet mit ihren Angeboten eine Sozialisationshilfe.

§ 9 Abs. 3 beauftragt die Soziale Arbeit dabei „die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern“. Gender und Geschlechtergerechtigkeit sind dem Gesetz zu Folge Themen, mit denen sich Fachkräfte in der Arbeit mit Jugendlichen ebenfalls auseinandersetzen (können) müssen.

Grundgesetz (GG)

Weitere wesentliche Rechtsvorschriften finden sich im Grundgesetz (GG) wieder. Aus den nun folgenden Artikeln leitet das Bundesverfassungsgericht das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ab.

Art. 1 („(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.“) und 2 („(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“).

Artikel 3 bestimmt zudem die Geschlechtergerechtigkeit, die ebenfalls eine Rolle im Umgang mit sexuellen Themen spielen kann, wenn es beispielweise um Gender, Rollenverhalten, sexuelle Identität und Diversität geht.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Zusätzlich kommt bei Jugendlichen noch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und auch das Strafgesetzbuch (StGB) zum Tragen. Hier wird genau geregelt, ab welchem Alter unter welchen Bedingungen Jugendliche sexuelle Handlungen ausüben dürfen.  In §§ 173-184 StGB versucht die Gesetzgebung alle Menschen – insbesondere Jugendliche – vor sexueller Gewalt und Missbrauch von Macht zu schützen.


Rechtlicher Umgang mit Sexualität in der Schule

Wie sieht das in der Schule aus? Auf welcher gesetzlichen Grundlage agiert Schule? Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Sexualität in der Schule sind an unterschiedlichen Stellen im Gesetz verankert:

  1. Es gelte die Normen des Grundgesetzes (gleiches gilt für die Sozialarbeit)

    Es ist die Aufgabe von Schule (und Sozialer Arbeit) das Recht auf (sexuelle) Selbstbestimmung zu vertreten und sich dafür einzusetzen, Geschlechtergerechtigkeit und eine diskriminierungsfreie Umgebung zu schaffen. Gesetzlich geregelt ist dies im Grundgesetz in den Artikeln 1-3:

    Art. 1 Abs. 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

    Art. 2 Abs. 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

    Art. 3 „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Wie auch in der Sozialen Arbeit hat die Schule einerseits einen Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG („Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“) und muss sich gleichzeitig mit dem Erziehungsrecht der Eltern ( Art. 6 Abs. 1 und 2 des GG) auseinandersetzen:  „(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

  2. das Schulgesetz des dementsprechenden Bundeslandes

    Anders als in sonstigen pädagogischen Arbeitsbereich, gilt für Schule noch ein eigenes Gesetz – das sogenannte Schulgesetz, welches durch die jeweiligen Bundesländer im Detail geregelt wird.

    Zum Umgang mit Sexualität wird dort folgendes angesprochen:
    Der Besuch des Sexualkundeunterrichts ist verpflichtend (siehe SchulG § 33/ Sexualerziehung und  § 43 Abs. 3 und 4/ Schulpflicht.)
    Für Schule wiederum ist die Erstellung und Umsetzung eines Schutzkonzepts verpflichtend. (siehe § 42 Abs. 6/ Schutzkonzept)

  3. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)

    Das BVerfG hat 2008 entschieden, dass „die Anbahnung [sic, U.M.] eines auf Gleichberechtigung angelegten Rollenverständnisses in jedweder zukünftigen Partnerschaft“ (S. 57) und auch die „tatsächlichen Gegebenheiten in der Gesellschaft […], in der Partnerschaft nicht allein in Form der Ehe, sondern in beträchtlichem Umfang auch in anderen Formen gelebt wird“ (S. 57), zulässig sei.

    Was sexuelle Orientierungen anbetrifft, stufte das Gericht „Akzeptanz“ als zulässiges Ziel ein, solange sie „nicht gleichbedeutend [ist] mit Billigung. [… sondern] vielmehr dahin [geht], dass ‚die Menschen einander akzeptieren (sollen) unabhängig von der jeweiligen sexuellen Orientierung und Lebensweise, die sie bei ihrem Gegenüber gegebenenfalls gerade nicht billigen‘.“ (S. 57) Diese Version von Akzeptanz ist „mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (noch) vereinbar. (ebd.) „Die Anleitung zur Toleranz gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen […] ist […] ein legitimes staatliches Erziehungsziel.“ (S. 57)
    Geht es um hetero-, bi-, homo- und transsexuelle Orientierungen und Verhaltensweisen, so soll „eine Ermahnung zu Toleranz gegen eine (Ab-)Wertung einzelner Menschen“ erfolgen (S. 58).

  4. die Regelungen des UN-Sozialpakts und

    In Artikel 13 des UN-Sozialpaktes heißt es dazu:
    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.“

  5. die Gesetze zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
    IM KKG spielt besonders § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung eine wichtige Rolle:
    „(1) 7.  Werden Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“
    Dies gilt auch für sexuelle Übergriffe oder Gewalt und nach Abs. 2 haben Lehrer*innen in solchen Fällen auch „zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.“

    Unterstützung bei einem Verdacht der Kindeswohlgefährdung erhalten Sie bei den Sozialen Diensten des Jugendamt Essen telefonisch unter 0201 8851361 oder per E-Mail: sozialedienste.51-10[at]​jugendamt.essen.de.


Angebote in Essen

In Essen gibt es viele unterschiedliche Einrichtungen und Angebote im Bereich Sexualität:

AWO-Beratungszentrum Lore-Agnes- Haus  
Lützowstr. 32, 45141 Essen  
Tel. 0201- 31 05-119
PsG.nrw mit Sitz im LAH
Landesfachstelle Prävention sexualisierter Gewalt NRW
Tel. 0201 31053

Diakoniewerk Essen, ev. Beratungsstelle f. Schwangerschaft, Familie und Sexualität  
Henriettenstr.6, 45127 Essen  
Tel. 0201- 234567  

Evangelische Kirche Essen
III.Hagen 39, 45127 Essen  
Tel.: 0201- 2205 261

Frauenberatung Essen
Zweigertstr. 29, 45130 Essen
Tel.: 0201-786568

Frauenhaus Essen
Postfach 12 01 31, 45311 Essen  
0201-668686

Gesundheitsamt Essen, Kinder- u. Jugendgesundheitsdienst
Hindenburgstr.29, 45127 Essen  
Tel. 0201- 88-53480  

Gleichstellungsstelle Stadt Essen
Rathenaustr.2-6, 45127 Essen  
Tel. 0201- 88-88952  

Jugendamt Essen – geschlechtergerechte Jugendarbeit
II. Hagen 8, 45127 Essen
Tel. 0201-88-51165

Jugendpsychologisches Institut der Stadt Essen  
Paßstr. 2, 45276 Essen  
Tel: 0201- 88-51 333

Kinderschutzzentrum des DKSB, Ortsverband Essen  
I. Weberstr.28, 45127 Essen  
Tel. 0201-202012

LVR-Klinikum Essen,  
Klinik f. Psychiatrie, Psychosomatik u. Psychotherapie des Kindes- u.  Jugendalters  
Wickenburgstraße 21, 45147 Essen
Tel. 0201-8707477

Polizei Essen, Kriminalkommissariat Kriminalprävention / Opferschutz
Ruhrbruchshof 2, 45276 Essen  
Tel. 0201- 829-5454  

Reg. Schulberatungsstelle der Stadt Essen
Hollestr.3 (Gildehof) 45127 Essen  
Tel. 0201-40130


Text basierend auf der fachlichen Expertise von Kristina Brennecke - Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin BA mit Schwerpunkt sexuelle Bildung, Gender & Recht sowie auf Forschungsergebnissen zum Thema Sexualkultur nach Uwe Sielert

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